Freitag, 12. Juni 2009

12. Juni - Straßenverkehrsordnung für Fahrräder

Gestern erzählte mir Ramona von einem Vorfall als sie mit den Rad unterwegs war. Sie erzählte von einer Situation von rechts vor links in einem Einbahnstrasse der für Fahrräder frei ist. Also Radfahrer dürfen, bei entsprechender Beschilderung, also ganz legale Geisterfahrer in Einbahnstraßen sein.

Ich habe hier nun die wichtigen Verkehrsregeln für Radfahrer gefunden und hier eingfügt. Alle Angaben sind ohne Gewähr.

Verkehrsregeln - Straßenverkehrsordnung StVO

Die Straßenverkehrsordnung StVO legt wie für alle anderen VerkehrsteilnehmerInnen auch für RadfahrerInnen die Verkehrsregeln fest. Erläuterungen und Ergänzungen finden sich in der Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO) und in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Verordnung (StVZO).

Hier folgen die wichtigsten Regeln aus der StVO mit Ergänzungen und Kommentaren. Die Auszüge sind kursiv gesetzt, Auslassungen innerhalb eines Absatzes sind mit (...) gekennzeichnet.

StVO § 1 Grundregeln
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

Bei allen Unsicherheiten bezüglich der gerade geltenden Verkehrsregel kommt dieser Paragraph zur Anwendung (spätestens dann, wenn vor Gericht über Unfälle verhandelt wird...).

StVO § 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.
(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.
(4) Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren; nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Sie müssen Radwege benutzen, wenn die jeweilige Fahrtrichtung mit Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet ist. Andere rechte Radwege dürfen sie benutzen. Sie dürfen ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und Fußgänger nicht behindert werden. Das gilt auch für Mofas, die durch Treten fortbewegt werden.
(5) Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen. Beim Überqueren einer Fahrbahn müssen die Kinder absteigen.

Das Nebeneinanderfahren ist neben dem Fall, dass der Verkehr nicht behindert wird, noch in Fahrradstraßen und im Verband erlaubt (s.u. §§ 27 und 41). Wenn in die gewünschte Verkehrsrichtung ein Radweg mit den genannten Zeichen ausgeschildert ist (siehe Abbildungen rechts), muss er als RadfahrerIn benutzt werden, auch auf der linken Seite. Das gilt auch für "sportlich ambitionierte" RadfahrerInnen, unabhängig von ihrer Geschwindigkeit. Ausgenommen von der grundsätzlichen Benutzungspflicht sind laut VwV-StVO lediglich mehrspurige Lastenfahrräder und Fahrräder mit Anhänger. Hier wird davon ausgegangen, dass diese Räder zu breit sind. Darüberhinaus muss nach geltender Rechtsprechung ein Radweg nicht benutzt werden, wenn dies durch Menschentrauben, Rollsplitt, Scherben und parkende oder haltende Autos nicht möglich/zumutbar ist oder die Absicht besteht, demnächst links abzubiegen. Gehwege, die auch für den Radverkehr freigegeben sind, können zwar, müssen aber nicht benutzt werden. Ausgeschilderte Radwege dürfen nicht in die falsche Richtung befahren werden.

StVO § 3 Geschwindigkeit
(1) Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, daß er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen.(...)
(2a) Die Fahrzeugführer müssen sich gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, daß eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

Auf Radwegen gibt es keine Geschwindigkeitsbegrenzung. Allerdings ist der § 3 Satz (1) (angepasste Geschwindigkeit) und natürlich der § 1 insgesamt zu beachten. Während zulässige Höchstgeschwindigkeiten in- und ausserhalb von Ortschaften nur für Kraftfahrzeuge gelten und RadfahrerInnen theoretisch schneller unterwegs sein dürfen, müssen Tempo-30-Bestimmungen auch von RadfahrerInnen eingehalten werden. Als Richtwert für die Geschwindigkeit auf Fahrradstraßen gelten für alle Fahrzeuge 20 bis 25 km/h (= mässige Geschwindigkeit). Auf Gehwegen, auf denen Radverkehr zugelassen ist, gilt als Richtwert die Schrittgeschwindigkeit (4 bis 7 km/h).

StVO § 5 Überholen
(1) Es ist links zu überholen.
(8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Radfahrer und Mofa-Fahrer Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.

Es ist also erlaubt, sich mit dem Rad rechts an Autos vor einer Ampel vorbeizuschlängeln. Allerdings müssen die Autos nicht zwingend Platz freilassen.

StVO § 9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren
(1) Wer abbiegen will, muß dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; (...)
(2) Radfahrer, die auf der Fahrbahn abbiegen wollen, müssen an der rechten Seite der in gleicher Richtung abbiegenden Fahrzeuge bleiben, wenn dort ausreichender Raum vorhanden ist. Radfahrer, die nach links abbiegen wollen, brauchen sich nicht einzuordnen. Sie können die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überqueren. Dabei müssen sie absteigen, wenn es die Verkehrslage erfordert. Sind Radverkehrsführungen vorhanden, so haben Radfahrer diesen zu folgen.
(3) Wer abbiegen will, muß entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor und Radfahrer auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf Fußgänger muß er besondere Rücksicht nehmen; wenn nötig, muß er warten.
(4) Wer nach links abbiegen will, muß entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Führer von Fahrzeugen, die einander entgegenkommen und jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.

Hier sind sowohl Rechte als auch Pflichten der RadfahrerInnen geregelt. Wenn an einer Kreuzung eine Radverkehrsführung für Linksabbieger vorhanden (und erkennbar) ist, darf der Radweg also nicht zum Linksabbiegen verlassen werden (s.o. Anmerkung zu § 2).

StVO § 23 Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers
(1a) Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.
(3) Radfahrer und Führer von Krafträdern dürfen sich nicht an Fahrzeuge anhängen. Sie dürfen nicht freihändig fahren. Die Füße dürfen sie nur dann von den Pedalen oder den Fußrasten nehmen, wenn der Straßenzustand das erfordert.

Da auch RadfahrerInnen "Fahrzeugführer" im Sinne dieses Paragraphen sind, ist das Telefonieren mit einem Mobiltelefon ohne Freisprecheinrichtung beim Radfahren verboten.

StVO § 27 Verbände
(1) Für geschlossene Verbände gelten die für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen sinngemäß. Mehr als 15 Radfahrer dürfen einen geschlossenen Verband bilden. Dann dürfen sie zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn fahren.(...)
(2) Geschlossene Verbände (..) müssen, wenn ihre Länge dies erfordert, in angemessenen Abständen Zwischenräume für den übrigen Verkehr frei lassen; an anderen Stellen darf dieser sie nicht unterbrechen.
(3) Geschlossen ist ein Verband, wenn er für andere Verkehrsteilnehmer als solcher deutlich erkennbar ist.(...)

Dieser Paragraph enthält eine der oben schon angesprochenen Ausnahmen vom Verbot des Nebeneinanderfahrens.

StVO § 28 Tiere
(1)(...) Von Fahrrädern aus dürfen nur Hunde geführt werden.

Also keine Elefanten, Pferde, Krokodile, Schweine, Hamster, Goldfische usw. Es ist übrigens nicht weiter geregelt, ob der Hund dabei auch ziehen darf :-)


Weitere Regeln und Informationen

"Aufgeblasene Radstreifen"
Die Aufstell- und Warteflächen vor Ampeln (Lichtzeichenanlagen), die über die ganze Breite der Fahrbahn reichen, heissen "aufgeblasene Radstreifen". RadfahrerInnen werden auf diesen Flächen besser gesehen, können einfacher nach links abbiegen und stehen beim Warten nicht in den Auspuffgasen. Autos dürfen nicht auf diesen Flächen warten.

Beleuchtung
Detaillierte Vorschriften über die Beleuchtung von Fahrrädern enthält die StVZO (§ 67 - Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern). Mit Ausnahme von Rennrädern unter 11 kg müssen alle Fahrräder einen Dynamo sowie eine Vorder- und Schlussleuchte aufweisen, die nur gemeinsam schaltbar sein dürfen. Batteriebetriebene Beleuchtung darf nur zusätzlich eingesetzt werden. Die Lichtanlage muss jederzeit betriebsbereit sein (also auch tagsüber). Ferner müssen Fahrräder ausgerüstet sein mit: Einem weißen Rückstrahler vorne und einem roten Rückstrahler hinten (können in die Leuchten integriert sein), gelben Rückstrahlern vorne und hinten an den Pedalen sowie mindestens zwei gelben Speichenrückstrahlern pro Rad (alternativ: reflektierende weiße Streifen auf den Reifen). Das Fehlen der Beleuchtung kann gravierende Auswirkungen haben: Einem Radfahrer, der bei Regen im Dunkeln in schwarzer Kleidung ohne Licht unterwegs war und dem ein Auto die Vorfahrt nahm, wurde vor Gericht nur 30 Prozent des Schadens und ein erheblich gemindertes Schmerzensgeld zugestanden.

Trunkenheit am Lenker
Wer betrunken Rad fährt, dem kann der Führerschein (Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge) entzogen werden. Als Richtwerte aus der Rechtsprechung können gelten: Bei Unfallbeteiligung ist der Führerschein ab 0,3 Promille weg, ohne Unfall ab 1,6 Promille. Außerdem wird eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung MPU fällig.

Zebrastreifen
Wenn jemand einen Zebrastreifen überqueren will, müssen auch RadfahrerInnen ohne Ausnahme anhalten. RadfahrerInnen, die selbst eine Straße auf einem Zebrastreifen überqueren wollen, müssen dabei ihr Rad schieben.

Vielen Dank an Daniel Hürst für seine tolle Seite „Verkehrsregeln für Radfahrerinnen und Radfahrer“ aus dem alles hier stammte.

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