Donnerstag, 30. August 2012

30. August – Übungsleiterpauschale

Heute Abend war im CZI eine Mitgliederversammlung und dort wurde einen Antrag gestellt jemand aus der Gemeindeleitung und dabei unsere leitende Kindermitarbeiterin mit Fahrtkosten zu erstatten. Diese Frau wohnt in Hohenwestedt und sie ist 4-5 Tage in der Gemeinde und dabei wären gut 180 Euro im Monate an Fahrtkosten zusammengekommen.

Ich hatte schon vor einem Monat von dieser Idee gehört und damals schon die Gemeindeleitung vorgeschlagen keine Fahrtkosten zu erstatten sondern diese Frau eine Übungsleiterpauschale zu zahlen.

Allerdings wurde nicht mein Vorschlag in der Gemeindestunde vorgestellt sondern stattdessen den Antrag auf Fahrtkostenerstattung. Sofort ging die Diskussionen los und die Frage nach Haftung bzw. wer kann auch noch Fahrkostenerstattung beantragen. Also machen wir da nicht einen Fass ohne Boden auf?

Ich habe noch einmal meinem Vorschlag gemacht und sehr schnell wurde diesen Tipp von mir einstimmig angenommen – aber was genau ist eine Übungsleiterpauschale?

Unter der Übungsleiterpauschale versteht man eine Vergünstigung nach § 3 Nr. 26 des deutschen Einkommensteuergesetzes. Nebenberufliche Einkünfte sind bis zu einer Höhe von jährlich 2.100 Euro steuerfrei, wenn eine (nebenberufliche) Tätigkeit für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts vorliegt.

Dazu zählen gemeinnützige (§ 52 Abgabenordnung), mildtätige (§ 53 AO) oder kirchliche (§ 54 AO) Tätigkeiten. Von der Übungsleiterpauschale profitieren nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare Tätigkeiten. Darunter fallen auch Übungsleiter in Sportvereinen oder nebenberufliche Dozenten an Volkshochschulen, Fachhochschulen und Universitäten.

Neben den steuerlichen Vorteilen sind die Einkünfte nach § 14 Abs. 1 Satz 3 SGB IV auch nicht sozialversicherungspflichtig.

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