Montag, 18. August 2014
18 Aug - Asyl in Deutschland
Seit Wochen informiere ich mich intensiver bezüglich Asyl in Deutschland - es gibt so viel noch zu lernen.
In den letzten 15 Jahren kamen nach Deutschland vor allem Flüchtlinge aus der Türkei, aus Ex-Jugoslawien, Irak und Afghanistan. Derzeit sind es vor allem syrische, afghanische, iranische oder serbische Flüchtlinge sowie Flüchtlinge aus der Russischen Föderation. Um eine Chance auf Aufnahme zu haben, müssen sie in der Regel einen Asylantrag stellen.
Insgesamt stellten im Jahr 2012 mehr als 64.500 Menschen einen Asylantrag in Deutschland. Nachdem die Zahl der Asylsuchenden durch die Grenzabschottung und weiterentwickelte Strategien, Flüchtlinge frühzeitig aufzuhalten, in den vergangenen Jahren insgesamt abgenommen hatte, suchen aufgrund der aktuellen Krisenherde wieder vermehrt Menschen Schutz in Europa. Setzt man die Zahl der Asylanträge mit der Einwohnerzahl in Beziehung, liegt Deutschland im europäischen Vergleich im unteren Mittelfeld.
Was passiert nach der Ankunft?
Flüchtlinge, die die Grenze überwunden haben, können in jeder Behörde, auch bei der Polizei, einen Asylantrag stellen. Sie werden dann zunächst in eine Erstaufnahmeeinrichtung geschickt, ein großes, oft eingezäuntes Gelände mit Polizei, Arzt, Kantine und Schlafsälen für viele Personen.
Im Erstaufnahmelager müssen die Asylsuchenden erst einmal wohnen. Sie werden registriert und von der Asylbehörde über ihre Fluchtgründe befragt. Sie erhalten eine Aufenthaltsgestattung, die ihnen erlaubt, in Deutschland zu bleiben, bis über den Asylantrag entschieden ist.
Nach drei Monaten in der Erstaufnahmeeinrichtung werden sie einer bestimmten Stadt oder einem Landkreis zugewiesen. Manche Flüchtlinge bitten darum, dort untergebracht zu werden, wo bereits Verwandte leben. Darauf muss aber nur bei Ehepartnern und minderjährigen Kindern Rücksicht genommen werden. Die Unterbringung ist – je nach Ort – unterschiedlich: Mal ist es eine eigene Wohnung, mal ein Bett im Lager.
Das Land Schleswig-Holstein betreibt selbst ein altes Kasernengelände, in dem Flüchtlinge mit Sachleistungen versorgt werden, als Lager (max. 500 Plätze). Die »Wohnverpflichteten« müssen dort in der Erstaufnahmeeinrichtung zunächst mindestens drei Monate bleiben und werden dann entweder in die sich auf demselben Gelände befindliche Zugeordnete Gemeinschaftsunterkunft des Landes (ZGU) oder in die Gemeinschaftsunterkünfte in den Kommunen und kreisfreien Städte (dezentrale Unterbringung) verteilt. Die dezentrale Unterbringung bedeutet entweder die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften in Trägerschaft des Kreises (20 bis 80 Personen) oder in Kommunen. Dort reichen die Unterbringungsformen von Betten in Obdachlosencontainern bis zur eigenen Wohnung.
In der Scholz-Kaserne Neumünster befindet sich neben der Erstaufnahmeeinrichtung und der ZGU, auch ein sogenanntes Ausreisezentrum, in das ausreisepflichtige Flüchtlinge überstellt werden, die mittels Sanktionen wie Leistungskürzungen und durch regelmäßige »Gespräche« zur »freiwilligen Ausreise« bewegt werden sollen.
Die „Mindeststandards für Wohnraum für Flüchtlinge in Schleswig-Holstein“, vom Landesbeauftragten für Flüchtlings-, Asyl- und Zuwanderungsfragen des Landes Schleswig-Holstein sind nicht bindend und daher auch nicht in allen Lagern umgesetzt.
Im Lager Neumünster steht jeder Person eine Mindestfläche von 8 m² (6 m² für den persönlichen Gebrauch und 2 m² für Gemeinschaftsflächen) zu. Die BewohnerInnen beklagen sich unter anderem über die mangelnde Qualität der Sanitäranlagen. Gegessen werden muss das, was die Großkantine für alle bereit stellt. Es stehen noch nicht einmal kleine Teeküchen zur Verfügung, um sich selbst zwischendurch eine kleine Mahlzeit oder etwas Warmes zum Trinken zu bereiten. Die Flüchtlinge sind somit auf die zusätzliche Versorgung von Wohlfahrtsverbänden angewiesen.
Wie läuft das Asylverfahren ab?
Die deutsche Asylbehörde ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Das Amt hat seinen Sitz in Nürnberg und unterhält Büros auf dem Gelände der Erstaufnahmeeinrichtungen. Dort führt das BAMF das Asylverfahren durch und entscheidet in der ersten Instanz, ob jemand Asyl erhält oder nicht.
Bei der Anhörung müssen Flüchtlinge einem Bediensteten des BAMF alle Gründe für ihren Asylantrag mündlich vortragen. Dies ist die zentrale Grundlage für eine Anerkennung oder Ablehnung. Wenn das Bundesamt einen Asylantrag erhält, entscheidet es zunächst, ob überhaupt ein Asylverfahren durchgeführt wird. Etwa ein Drittel aller Asylanträge wird gar nicht inhaltlich geprüft
Lehnt das BAMF einen Asylantrag ab, kann der Flüchtling dagegen vor dem Verwaltungsgericht klagen. Meist ist er dabei auf die Hilfe eines Rechtsanwaltes angewiesen, der sich im Asylrecht gut auskennt. Mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist das Asylverfahren in der Regel beendet. Der Anwalt kann sich nur dann an höhere Gerichte wenden, wenn es um ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung geht oder um Fragen, die von den Gerichten unterschiedlich entschieden wurden.
Gegebenenfalls kann ein Flüchtling nach der Ablehnung einen neuen Antrag stellen. Ein solcher Asylfolgeantrag wird aber nur bearbeitet, wenn sich die Rechtslage geändert hat (zum Beispiel die Situation im Herkunftsland inzwischen anders beurteilt wird) oder Beweise für die Verfolgung eines Flüchtlings auftauchen, die im ersten Verfahren noch nicht vorlagen
Anspruch auf normale Sozialleistungen haben nur anerkannte Flüchtlinge. Die Sozialleistungen, die Asylsuchende, Geduldete und zum Teil auch andere Flüchtlinge erhalten, richten sich nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Rund 20 Jahre lang lagen die Leistungen nach diesem Gesetz rund 30 Prozent niedriger als das Arbeitslosengeld II und damit weit unter dem, was in Deutschland als menschenwürdiges Existenzminimum gilt. Erst im Juli 2012 hat das Bundesverfassungsgericht die Leistungen als "evident unzureichend" kritisiert und sie deutlich angehoben.
Doch immer noch erhalten Flüchtlinge einen Großteil der Leistungen in der Regel als sogenannte "Sachleistungen". Das sind Einkaufsgutscheine oder Chipkarten, mit denen man nur bestimmte Dinge in bestimmten Geschäften kaufen kann. In manchen Bundesländern erhalten Flüchtlinge fertige Lebensmittel- oder Hygienekartons.
Das Asylbewerberleistungsgesetz regelt auch die medizinische Versorgung. Das Gesetz spricht dabei von "akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen" – das gilt in der Praxis als Einschränkung. Deshalb werden Flüchtlingen Krankenscheine, Medikamente, Heil- und Hilfsmittel wie Brillen oder Krücken und vieles andere oft verweigert.
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