Samstag, 11. Februar 2012

11. Feb – Seminar Sozialwerk – Teil 2


Nachdem gestern sehr theoretisch war wurde es heute sehr viel praktischer. Es fing mit der Gründung von soziale Einrichtungen – also von der Idee zur Konzeption, persönliche und personelle Voraussetzungen und die Bedarfsanalyse.

Dann ging es weiter um Marketing und die Öffentlichkeitsarbeit in der Gründungsphase plus die Wirtschaftsplan inklusiv Kosten, Investitionen und die Finanzierung.

Das praktischer Beispiel an Hand von der Gründung eines Kindertagesstätte in Bremen war sehr inspirierend. Zum Schluss ging es dann um die Räumlichkeiten und Versicherungen.

Eine Sache habe ich, zu meine Schande, erst durch diesen Seminar verstanden – nämlich das Sozialsystem von Deutschland.

Im Grundgesetz legt Artikel 20, Abs. 1 fest, dass die Bundesrepublik ein sozialer Bundesstaat ist. Dieses Sozialstaatsgebot ist inhaltlich unbestimmt. Es legt weder fest, welche Leistungen vom Staat zu erbringen sind, noch ob Sozialleistungen nach dem Bedarfs- oder Leistungsprinzip gerichtet seien dürfen oder gar müssen.

Trotz dieser allgemeinen Definitionsproblemen gibt es in der Bundesrepublik Deutschland diverse gesetzliche Sozialversicherungen:

  • Arbeitslosenversicherung
  • Krankenversicherung
  • Pflegeversicherung
  • Unfallversicherung
  • Rentenversicherung
Jeder, der einen sozial-versicherungspflichtigen Beruf ausübt, zahlt einen Teil seines Bruttolohns für diese Versicherungen, wobei die Unfallversicherung der Berufsgenossenschaften vollständig vom Arbeitgeber zu tragen ist; die anderen Versicherungen werden jeweils zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.

Darüber hinaus ist das staatliche System noch nach drei Prinzipien, in die sich auch die oben genannten Versicherungen einordnen lassen, gegliedert:

  • Versicherungsprinzip
  • Versorgungsprinzip
  • Fürsorgeprinzip
Das Versicherungsprinzip funktioniert zum Teil wie die Versicherungen der marktwirtschaftlichen Träger. Bei der gesetzlichen Krankenversicherung zahlen alle Versicherten ihre Beiträge und können im Gegenzug dafür, falls Bedarf besteht, festgelegte Leistungen in Anspruch nehmen. Dadurch, das ggf. keine Leistungen in Anspruch genommen werden, Beiträge aber dennoch weiterhin gezahlt werden, handelt es sich bei der Krankenversicherung auch um eine “Versicherung” die nach dem Solidaritätsprinzip arbeitet.

Das Versorgungsprinzip ist das Grundsatz für die Zahlung staatlicher Leistungen. Entschädigt werden einzelne Bürger, die Opfer oder besondere Leistungen für die Gemeinschaft erbracht haben. Nicht die eigene Vorsorge durch Beitragsleistung führt zur Versorgung, sondern diese wird aus Steuermitteln finanziert. Zu den Empfängern dieser Leistungen gehören Kriegsopfer, Opfer von Gewalttaten, politische Häftlinge; auch Kindergeldempfänger werden dazugerechnet.

Das Fürsorgeprinzip sichert hingegen die Existenz des Einzelnen im Hinblick auf den Bedarf. Zu den Leistungen gehören unter anderem auch das ALGII (Harz IV). Ein Unterprinzip des Fürsorgeprinzips ist das Subsidiaritätsprinzip, dies regelt die Zuständigkeit der einzelnen Instanzen. So ist das Individuum zuerst gefordert seine Probleme selbstständig zu lösen, erst wenn dies nicht möglich ist, sollen höhere Instanzen (Familie, Gemeinde) eingreifen. Dies regelt maßgeblich die Zuständigkeit der einzelnen Behörden.

Insgesamt erbringen die Sozialversicherungen Leistungen, die “die Wechselfälle des Lebens” wie Krankheit und Pflegebedürftigkeit in ihren Konsequenzen – vor allem finanzielle – linden sollen. Für die Finanzierung werden sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer herangezogen, zusätzlich erbringt der Staat Zuschüsse (im Wesentlichen) aus Steuermitteln.

Wir als christliche Sozialwerke können aus alle drei Quellen Gelder bekommen – je nachdem was wir anbieten.

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